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APGLAPG
CH-BL
§ 49 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Verzinsung der Investitionsbeiträge
Schlussbestimmungen
§ 49 APG · Verzinsung der Investitionsbeiträge
1. Die Verzinsung der Investitionsbeiträge gemäss § 23 des Gesetzes vom 20. Oktober 2005 über die Betreuung und Pflege im Alter muss bis zum Ablauf von 25 Jahren seit der Schlusszahlung bei einem Aufenthalt in einem Alters- und Pflegeheim oder von 10 Jahren seit der Schlusszahlung bei einem Aufenthalt in einer Pflegewohnung weiterhin geleistet werden.