941
APGLAPG
CH-BL
§ 47 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Investitionsbeiträge
Schlussbestimmungen
§ 47 APG · Investitionsbeiträge
1. Investitionsbeiträge nach §§ 17 bis 21 des Gesetzes vom 20. Oktober 2005 über die Betreuung und Pflege im Alter werden ausgerichtet, wenn bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ein vollständiges Beitragsgesuch inklusive Baubewilligung eingereicht worden ist.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.