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APGLAPG
CH-BL
§ 46 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Abschluss von Leistungsvereinbarungen
Schlussbestimmungen
§ 46 APG · Abschluss von Leistungsvereinbarungen
1. Innerhalb von 4 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen die Leistungsvereinbarungen gemäss den Anforderungen dieses Gesetzes mit den Leistungserbringern neu abgeschlossen werden.
2. Bestehende Leistungsvereinbarungen werden spätestens auf diesen Zeitpunkt hin unwirksam.
3. Leistungsvereinbarungen, welche die Gemeinden aufgrund ihrer Zuständigkeit gemäss § 45 Absatz 2 abschliessen, dürfen auf maximal 3 Jahre abgeschlossen werden.