941
APGLAPG
CH-BL
§ 45 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Bildung von Versorgungsregionen
Schlussbestimmungen
§ 45 APG · Bildung von Versorgungsregionen
1. Die Gemeinden schliessen sich innert 3 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Versorgungsregionen gemäss § 4 zusammen.
2. Bis zur Bildung der Versorgungsregionen erfüllen die einzelnen Gemeinden die Aufgaben der Versorgungsregion sinngemäss.