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941 APGLAPG CH-BL

§ 45 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Bildung von Versorgungsregionen

Schlussbestimmungen
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§ 45 APG · Bildung von Versorgungsregionen

1. Die Gemeinden schliessen sich innert 3 Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Versorgungsregionen gemäss § 4 zusammen.

2. Bis zur Bildung der Versorgungsregionen erfüllen die einzelnen Gemeinden die Aufgaben der Versorgungsregion sinngemäss.

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