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941 APGLAPG CH-BL

§ 43 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Strafbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 43 APG · Strafbestimmungen

1. Mit Busse wird bestraft, wer

a. eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein;

b. diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Erlassen in anderer Weise zuwiderhandelt.

2. Mit Busse bis CHF 100'000 wird bestraft, wer einen Tatbestand nach Absatz 1 erfüllt und dabei gewerbsmässig handelt oder die Gesundheit von Menschen gefährdet.

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