941
APGLAPG
CH-BL
§ 43 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Strafbestimmungen
Schlussbestimmungen
§ 43 APG · Strafbestimmungen
1. Mit Busse wird bestraft, wer
a. eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein;
b. diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Erlassen in anderer Weise zuwiderhandelt.
2. Mit Busse bis CHF 100'000 wird bestraft, wer einen Tatbestand nach Absatz 1 erfüllt und dabei gewerbsmässig handelt oder die Gesundheit von Menschen gefährdet.