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941 APGLAPG CH-BL

§ 41 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Rückforderung von Gemeindebeiträgen

Planung und Versorgung - Stationäre Angebote
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§ 41 APG · Rückforderung von Gemeindebeiträgen

1. Die Gemeinde kann die an die Deckung der Heimkosten ausgerichteten Beiträge gemäss § 40 samt Zinsen bei der Bewohnerin oder beim Bewohner zurückfordern.

2. Beiträge, die die Gemeinde wegen eines Einkünfte- oder Vermögenswerteverzichts ausgerichtet hat, kann sie samt Zinsen bei den Begünstigten zurückfordern.

3. Werden Beiträge weder von der Bewohnerin oder dem Bewohner noch von den Begünstigten zurückerstattet, so hat die Gemeinde eine Forderung gegenüber dem Nachlass der Bewohnerin oder des Bewohners.

4. Die Höhe des Zinses entspricht dem hypothekarischen Referenzzinssatz des Bundesamts für Wohnungswesen (BWG).

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