Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941 APGLAPG CH-BL

§ 40 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Gemeindebeiträge

Planung und Versorgung - Stationäre Angebote
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 APG · Gemeindebeiträge

1. Die Gemeinde richtet Bewohnerinnen und Bewohnern, deren Einkommen und Barvermögen unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsleistungen sowie allfälliger Zusatzbeiträge gemäss Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV nicht ausreicht, rückzahlbare Beiträge zur Deckung der Heimkosten aus.

2. Zuständig ist die Gemeinde, in welcher die Bewohnerin oder der Bewohner vor dem Heimeintritt ihren oder seinen Wohnsitz gehabt hat. Vorbehalten bleibt § 32.

3. Gemeindebeiträge sind gegenüber Ergänzungsleistungen und Zusatzbeiträgen subsidiär.

← § 39 APG Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Zweck § 41 APG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →