941
APGLAPG
CH-BL
§ 40 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Gemeindebeiträge
Planung und Versorgung - Stationäre Angebote
§ 40 APG · Gemeindebeiträge
1. Die Gemeinde richtet Bewohnerinnen und Bewohnern, deren Einkommen und Barvermögen unter Berücksichtigung allfälliger Ergänzungsleistungen sowie allfälliger Zusatzbeiträge gemäss Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV nicht ausreicht, rückzahlbare Beiträge zur Deckung der Heimkosten aus.
2. Zuständig ist die Gemeinde, in welcher die Bewohnerin oder der Bewohner vor dem Heimeintritt ihren oder seinen Wohnsitz gehabt hat. Vorbehalten bleibt § 32.
3. Gemeindebeiträge sind gegenüber Ergänzungsleistungen und Zusatzbeiträgen subsidiär.