941
APGLAPG
CH-BL
§ 4 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Versorgungsregionen
Allgemeine Bestimmungen
§ 4 APG · Versorgungsregionen
1. Die Gemeinden schliessen sich zur Planung und Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Angeboten zur Betreuung und Pflege nach diesem Gesetz zu Versorgungsregionen zusammen.
2. Die Gemeinden regeln die Einteilung der Versorgungsregionen. Können sie sich nicht einigen, so entscheidet der Regierungsrat.
3. Die Versorgungregionen organisieren sich in den im Gemeindegesetz vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit von Gemeinden.