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941 APGLAPG CH-BL

§ 39 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Taxen

Planung und Versorgung - Stationäre Angebote
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§ 39 APG · Taxen

1. Die stationären Pflegeeinrichtungen erheben bei den Bewohnerinnen und Bewohnern separate Taxen für Pflege, Betreuung und Unterbringung.

2. Eine stationäre Pflegeeinrichtung darf für die gleiche Leistung keine unterschiedlichen Taxen für Selbstzahlende und Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen erheben.

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