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941 APGLAPG CH-BL

§ 37 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Finanzierung von stationären Pflegeleistungen

Planung und Versorgung - Stationäre Angebote
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§ 37 APG · Finanzierung von stationären Pflegeleistungen

1. Die Finanzierung von stationären Pflegeleistungen richtet sich nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung.

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