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941 APGLAPG CH-BL

§ 36 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Überprüfung des Pflegebedarfs

Planung und Versorgung - Stationäre Angebote
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§ 36 APG · Überprüfung des Pflegebedarfs

1. Die Direktion kann Pflegeeinstufungen von Bewohnerinnen und Bewohnern der stationären Pflegeeinrichtungen auf eigene Kosten durch eigene Pflegefachkräfte oder durch eine beauftragte Fachstelle überprüfen lassen.

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