941
APGLAPG
CH-BL
§ 36 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Überprüfung des Pflegebedarfs
Planung und Versorgung - Stationäre Angebote
§ 36 APG · Überprüfung des Pflegebedarfs
1. Die Direktion kann Pflegeeinstufungen von Bewohnerinnen und Bewohnern der stationären Pflegeeinrichtungen auf eigene Kosten durch eigene Pflegefachkräfte oder durch eine beauftragte Fachstelle überprüfen lassen.