941
APGLAPG
CH-BL
§ 35 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Vergabe der Heimplätze
Planung und Versorgung - Stationäre Angebote
§ 35 APG · Vergabe der Heimplätze
1. Die stationären Pflegeeinrichtungen müssen freie Plätze der Versorgungsregion bekannt geben.
2. Für die bedarfsgerechte Vergabe der freien Plätze an pflegebedürftige Personen sind die Versorgungsregionen zuständig. Dabei sind die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Personen zu berücksichtigen.
3. Die stationären Pflegeeinrichtungen sind im Rahmen ihrer Leistungsvereinbarung und ihrer Kapazität verpflichtet, die Aufnahme von pflegebedürftigen Personen zu gewährleisten.
4. Die pflegebedürftigen Personen haben die freie Wahl unter den stationären Pflegeeinrichtungen im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten.