941
APGLAPG
CH-BL
§ 34 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Pflegeheimliste
Planung und Versorgung - Stationäre Angebote
§ 34 APG · Pflegeheimliste
1. Der Regierungsrat erlässt die Pflegeheimliste gemäss den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung.
2. Die Aufnahme auf die Pflegeheimliste ist abhängig von
a. einer Betriebsbewilligung der Direktion;
b. einer Leistungsvereinbarung mit einer Versorgungsregion, einer Gemeinde mit Zustimmung der Versorgungsregion oder der Direktion, welche der Bedarfsplanung entspricht.
3. Heime, welche über eine Anerkennung nach dem Behindertenhilfegesetz[8] verfügen, können auf Antrag der für die Behindertenhilfe zuständigen Direktion auf die Pflegeheimliste aufgenommen werden.