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941 APGLAPG CH-BL

§ 34 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Pflegeheimliste

Planung und Versorgung - Stationäre Angebote
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§ 34 APG · Pflegeheimliste

1. Der Regierungsrat erlässt die Pflegeheimliste gemäss den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung.

2. Die Aufnahme auf die Pflegeheimliste ist abhängig von

a. einer Betriebsbewilligung der Direktion;

b. einer Leistungsvereinbarung mit einer Versorgungsregion, einer Gemeinde mit Zustimmung der Versorgungsregion oder der Direktion, welche der Bedarfsplanung entspricht.

3. Heime, welche über eine Anerkennung nach dem Behindertenhilfegesetz[8] verfügen, können auf Antrag der für die Behindertenhilfe zuständigen Direktion auf die Pflegeheimliste aufgenommen werden.

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