941
APGLAPG
CH-BL
§ 33 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Bedarfsplanung
Planung und Versorgung - Stationäre Angebote
§ 33 APG · Bedarfsplanung
1. Die Direktion legt in Absprache mit den Versorgungsregionen den Bedarf an stationären Pflegeplätzen pro Versorgungsregion mit einer Unter- und einer Obergrenze fest. Sie hört dazu die Leistungserbringer an.
2. Die Direktion plant überregionale Spezialangebote.