Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941 APGLAPG CH-BL

§ 33 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Bedarfsplanung

Planung und Versorgung - Stationäre Angebote
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 APG · Bedarfsplanung

1. Die Direktion legt in Absprache mit den Versorgungsregionen den Bedarf an stationären Pflegeplätzen pro Versorgungsregion mit einer Unter- und einer Obergrenze fest. Sie hört dazu die Leistungserbringer an.

2. Die Direktion plant überregionale Spezialangebote.

← § 32 APG Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Zweck § 34 APG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →