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941 APGLAPG CH-BL

§ 32 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Zuständigkeit

Planung und Versorgung - Betreutes Wohnen
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§ 32 APG · Zuständigkeit

1. Der Aufenthalt in Angeboten für betreutes Wohnen ändert die Zuständigkeit für die Ausrichtungen von Beiträgen an Pflegeleistungen, Zusatzbeiträgen gemäss Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV sowie von Gemeindebeiträgen nach § 40 nicht.

2. Diese Regelung gilt während 5 Jahren ab Wohnsitznahme in der Gemeinde, in welcher sich das Angebot für betreutes Wohnen befindet. Nach Ablauf dieser Frist ist die Wohngemeinde zuständig.

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