941
APGLAPG
CH-BL
§ 32 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Zuständigkeit
Planung und Versorgung - Betreutes Wohnen
§ 32 APG · Zuständigkeit
1. Der Aufenthalt in Angeboten für betreutes Wohnen ändert die Zuständigkeit für die Ausrichtungen von Beiträgen an Pflegeleistungen, Zusatzbeiträgen gemäss Ergänzungsleistungsgesetz zur AHV und IV sowie von Gemeindebeiträgen nach § 40 nicht.
2. Diese Regelung gilt während 5 Jahren ab Wohnsitznahme in der Gemeinde, in welcher sich das Angebot für betreutes Wohnen befindet. Nach Ablauf dieser Frist ist die Wohngemeinde zuständig.