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941 APGLAPG CH-BL

§ 31 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Finanzierung der Angebote für betreutes Wohnen und der integrierten Versorgung

Planung und Versorgung - Betreutes Wohnen
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§ 31 APG · Finanzierung der Angebote für betreutes Wohnen und der integrierten Versorgung

1. Die Gemeinden und Versorgungsregionen regeln in den Leistungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern die Finanzierung von Angeboten für betreutes Wohnen.

2. Der Kanton fördert innovative Projekte zum betreuten Wohnen und zum Aufbau einer integrierten Versorgung.

3. Er richtet Beiträge an solche Projekte im Sinne einer befristeten Anschubfinanzierung aus.

4. Die Direktion entscheidet über entsprechende Gesuche. Sie kann zur Beurteilung der Gesuche eine Fachkommission beiziehen.

5. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.

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