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941 APGLAPG CH-BL

§ 3 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Zuständigkeit

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 APG · Zuständigkeit

1. Die Gemeinden sind für den Vollzug des Gesetzes zuständig, soweit dieses die Aufgaben nicht dem Kanton zuweist.

2. Der Kanton nimmt seine Aufgaben durch die zuständige Direktion (kurz: Direktion) wahr, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

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