941
APGLAPG
CH-BL
§ 3 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
§ 3 APG · Zuständigkeit
1. Die Gemeinden sind für den Vollzug des Gesetzes zuständig, soweit dieses die Aufgaben nicht dem Kanton zuweist.
2. Der Kanton nimmt seine Aufgaben durch die zuständige Direktion (kurz: Direktion) wahr, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.