941
APGLAPG
CH-BL
§ 29 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Betreutes Wohnen
Planung und Versorgung - Betreutes Wohnen
§ 29 APG · Betreutes Wohnen
1. Als betreutes Wohnen gelten Angebote, welche mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen
a. Eine Ansprechperson steht zur Verfügung, welche Betreuungs- und ambulante Pflegeleistungen sowie hauswirtschaftliche Dienste anbieten oder vermitteln kann;
b. die Wohnungen sind in der Regel hindernisfrei;
c. es besteht ein 24-Stunden-Notrufsystem.