Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941 APGLAPG CH-BL

§ 29 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Betreutes Wohnen

Planung und Versorgung - Betreutes Wohnen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 29 APG · Betreutes Wohnen

1. Als betreutes Wohnen gelten Angebote, welche mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen

a. Eine Ansprechperson steht zur Verfügung, welche Betreuungs- und ambulante Pflegeleistungen sowie hauswirtschaftliche Dienste anbieten oder vermitteln kann;

b. die Wohnungen sind in der Regel hindernisfrei;

c. es besteht ein 24-Stunden-Notrufsystem.

← § 28 APG Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Zweck § 30 APG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →