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APGLAPG
CH-BL
§ 28 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Betreuung und Pflege durch Bezugspersonen
Planung und Versorgung - Ambulante und intermediäre Angebote
§ 28 APG · Betreuung und Pflege durch Bezugspersonen
1. Die Gemeinden können Beiträge zur Anerkennung und Förderung von Betreuung und Pflege durch Bezugspersonen ausrichten.
2. Die Gemeinden legen die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge in einem Reglement fest.
3. Der Kanton richtet Beiträge an die Durchführung von Kursen in der Grundpflege für Bezugspersonen aus.