941
APGLAPG
CH-BL
§ 27 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Finanzierung von anderen ambulanten Leistungen
Planung und Versorgung - Ambulante und intermediäre Angebote
§ 27 APG · Finanzierung von anderen ambulanten Leistungen
1. Die Gemeinden und Versorgungsregionen regeln in den Leistungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern die Finanzierung von anderen ambulanten Leistungen wie Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen.