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941 APGLAPG CH-BL

§ 27 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Finanzierung von anderen ambulanten Leistungen

Planung und Versorgung - Ambulante und intermediäre Angebote
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§ 27 APG · Finanzierung von anderen ambulanten Leistungen

1. Die Gemeinden und Versorgungsregionen regeln in den Leistungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern die Finanzierung von anderen ambulanten Leistungen wie Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen.

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