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APGLAPG
CH-BL
§ 26 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Finanzierung von überregionalen ambulanten und intermediären Spezialangeboten
Planung und Versorgung - Ambulante und intermediäre Angebote
§ 26 APG · Finanzierung von überregionalen ambulanten und intermediären Spezialangeboten
1. Der Kanton beteiligt sich mit Beiträgen an den Kosten von überregionalen ambulanten und intermediären Spezialangeboten, sofern das Angebot für die Versorgung notwendig ist.
2. Die Direktion schliesst Leistungsvereinbarungen mit entsprechenden Leistungserbringern ab und berücksichtigt dabei insbesondere Angebote für Kinder sowie für Onkologiepatientinnen und -patienten.