941
APGLAPG
CH-BL
§ 25 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Finanzierung von Tages- und Nachtangeboten
Planung und Versorgung - Ambulante und intermediäre Angebote
§ 25 APG · Finanzierung von Tages- und Nachtangeboten
1. Die Gemeinden und Versorgungsregionen regeln in den Leistungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern die Finanzierung der Tages- und Nachtangebote.