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941 APGLAPG CH-BL

§ 25 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Finanzierung von Tages- und Nachtangeboten

Planung und Versorgung - Ambulante und intermediäre Angebote
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§ 25 APG · Finanzierung von Tages- und Nachtangeboten

1. Die Gemeinden und Versorgungsregionen regeln in den Leistungsvereinbarungen mit den Leistungserbringern die Finanzierung der Tages- und Nachtangebote.

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