941
APGLAPG
CH-BL
§ 24 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Finanzierung von ambulanten Pflegeleistungen
Planung und Versorgung - Ambulante und intermediäre Angebote
§ 24 APG · Finanzierung von ambulanten Pflegeleistungen
1. Die Finanzierung von ambulanten Pflegeleistungen richtet sich nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung.
2. Die Gemeinden und Versorgungsregionen können darüber hinaus den Leistungserbringern, mit welchen sie eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen haben oder welche im Einzelfall beigezogen wurden, besondere Leistungen, welche diese im Dienst der Allgemeinheit erbringen, zusätzlich abgelten.