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APGLAPG
CH-BL
§ 23 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Ambulante und intermediäre Angebote
Planung und Versorgung - Ambulante und intermediäre Angebote
§ 23 APG · Ambulante und intermediäre Angebote
1. Die Versorgungsregion stellt sicher, dass ihre Einwohnerinnen und Einwohner mit Bedarf an ambulanter oder intermediärer Pflege oder Betreuung Zugang zu einem geeigneten Angebot erhalten.
2. Das Angebot umfasst mindestens die Pflegeleistungen, welche durch die Sozialversicherungen als Pflichtleistungen vergütet werden, die erforderlichen Hauswirtschaftsleistungen, die Betreuungsangebote, die Mahlzeitendienste sowie die Tages- und Nachtangebote.