§ 22 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Inhalt der Leistungsvereinbarungen
§ 22 APG · Inhalt der Leistungsvereinbarungen
1. Die Leistungsvereinbarungen regeln insbesondere
a. Art, Umfang und Abgeltung der Leistungen;
b. die Genehmigung der Tarife, welche den Bezügerinnen und Bezügern der Leistungen verrechnet werden;
bbis. * allfällige Taxzuschläge für besondere Angebote wie Demenzbetreuung oder Palliative Care;
c. die Qualitätsanforderungen und Qualitätskontrollstellen;
d. die Mitwirkung, die Information und die Aufsicht der Gemeinden und Versorgungsregionen;
e. die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Leistungsvereinbarung.
2. Die Gemeinden und Versorgungsregionen können in den Leistungsvereinbarungen einen Vorrang ihrer Einwohnerinnen und Einwohner festlegen.
3. Bei stationären Pflegeeinrichtungen wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt, ab welchem Pflegebedarf die Aufnahme in der Regel möglich ist.