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APGLAPG
CH-BL
§ 21 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Abschluss von Leistungsvereinbarungen
Planung und Versorgung - Allgemeines
§ 21 APG · Abschluss von Leistungsvereinbarungen
1. Die Versorgungsregionen schliessen mit den Leistungserbringern, deren Angebote gemäss Versorgungskonzept erforderlich sind, Leistungsvereinbarungen ab.
2. Die Gemeinden können mit weiteren Leistungserbringern ambulanter und intermediärer Angebote Leistungsvereinbarungen abschliessen.
3. Mit Zustimmung der übrigen Gemeinden der Versorgungsregion können einzelne Gemeinden auch Leistungsvereinbarungen für stationäre Angebote abschliessen. Das Statut der Versorgungsregion kann ein Quorum für die Zustimmung vorsehen.
4. Die Direktion schliesst mit Institutionen, an die der Kanton Beiträge leistet, eigene Leistungsvereinbarungen ab.
5. Die Leistungsvereinbarungen werden auf maximal 10 Jahre abgeschlossen.