941
APGLAPG
CH-BL
§ 20 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Versorgungskonzept
Planung und Versorgung - Allgemeines
§ 20 APG · Versorgungskonzept
1. Die Versorgungsregionen erstellen ein Versorgungskonzept. Die Direktion berät und unterstützt sie dabei.
2. Das Versorgungskonzept bezweckt die Sicherstellung eines bedarfsgerechten ambulanten, intermediären und stationären Betreuungs- und Pflegeangebots. Es umfasst insbesondere auch Angebote für betreutes Wohnen, Palliative Care und an Demenz erkrankte Personen.
3. Das Versorgungskonzept berücksichtigt die Angebote in den angrenzenden Gebieten.