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941 APGLAPG CH-BL

§ 20 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Versorgungskonzept

Planung und Versorgung - Allgemeines
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§ 20 APG · Versorgungskonzept

1. Die Versorgungsregionen erstellen ein Versorgungskonzept. Die Direktion berät und unterstützt sie dabei.

2. Das Versorgungskonzept bezweckt die Sicherstellung eines bedarfsgerechten ambulanten, intermediären und stationären Betreuungs- und Pflegeangebots. Es umfasst insbesondere auch Angebote für betreutes Wohnen, Palliative Care und an Demenz erkrankte Personen.

3. Das Versorgungskonzept berücksichtigt die Angebote in den angrenzenden Gebieten.

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