Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941 APGLAPG CH-BL

§ 2 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Persönlichkeitsschutz

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 2 APG · Persönlichkeitsschutz

1. Die Persönlichkeit, Selbstbestimmung und Würde der Betreuten und Gepflegten ist zu respektieren.

2. Jede Person soll ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Situation bedarfsgerechte Betreuung und Pflege in Anspruch nehmen können.

← § 1 APG Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Zweck § 3 APG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →