941
APGLAPG
CH-BL
§ 2 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Persönlichkeitsschutz
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 APG · Persönlichkeitsschutz
1. Die Persönlichkeit, Selbstbestimmung und Würde der Betreuten und Gepflegten ist zu respektieren.
2. Jede Person soll ungeachtet ihrer wirtschaftlichen Situation bedarfsgerechte Betreuung und Pflege in Anspruch nehmen können.