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941 APGLAPG CH-BL

§ 19 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Kantonale Alterspolitik

Planung und Versorgung - Allgemeines
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§ 19 APG · Kantonale Alterspolitik

1. Der Regierungsrat beschliesst ein Altersleitbild, in welchem die Grundsätze der Alterspolitik festgelegt werden. Dieses wird periodisch überprüft und angepasst.

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