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APGLAPG
CH-BL
§ 19 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Kantonale Alterspolitik
Planung und Versorgung - Allgemeines
§ 19 APG · Kantonale Alterspolitik
1. Der Regierungsrat beschliesst ein Altersleitbild, in welchem die Grundsätze der Alterspolitik festgelegt werden. Dieses wird periodisch überprüft und angepasst.