941
APGLAPG
CH-BL
§ 18 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Ombudsstelle
Information und Beratung
§ 18 APG · Ombudsstelle
1. Die Gemeinden stellen den Betrieb einer zentralen Ombudsstelle für Altersfragen und Spitex sicher.
2. Sie können die Aufgabe mit Leistungsvereinbarung einer privaten Person oder einer Institution übertragen.
3. Die Beratung durch die Ombudsstelle ist kostenlos.
4. Die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtigen Institutionen finanzieren gemeinsam die Ombudsstelle.