941
APGLAPG
CH-BL
§ 17 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Informationsplattform
Information und Beratung
§ 17 APG · Informationsplattform
1. Die Direktion betreibt eine Informationsplattform für Fragen im Zusammenhang mit Betreuung und Pflege im Alter.
2. Die Gemeinden und die bewilligungspflichtigen Institutionen sind verpflichtet, Informationen zur Verfügung zu stellen.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.