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941 APGLAPG CH-BL

§ 16 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Überregionale Beratungsangebote

Information und Beratung
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§ 16 APG · Überregionale Beratungsangebote

1. Der Kanton kann überregionale, spezialisierte Beratungsangebote zu Fragen der Betreuung und Pflege im Alter fördern.

2. Er kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen abschliessen.

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