941
APGLAPG
CH-BL
§ 16 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Überregionale Beratungsangebote
Information und Beratung
§ 16 APG · Überregionale Beratungsangebote
1. Der Kanton kann überregionale, spezialisierte Beratungsangebote zu Fragen der Betreuung und Pflege im Alter fördern.
2. Er kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen abschliessen.