Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941 APGLAPG CH-BL

§ 15 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Informations- und Beratungsstelle

Information und Beratung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (49 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 15 APG · Informations- und Beratungsstelle

1. Die Gemeinden betreiben innerhalb der Versorgungsregion eine Informations- und Beratungsstelle zu Fragen der Betreuung und Pflege im Alter oder beauftragen eine Institution mit der Führung einer solchen Stelle.

2. Die Informations- und Beratungsstelle umfasst mindestens folgende Angebote

a. Information der Einwohnerinnen und Einwohner;

b. Beratung und Bedarfsabklärung durch eine Pflegefachperson, insbesondere vor einem Ersteintritt in eine stationäre Pflegeeinrichtung;

c. Vermittlung von geeigneten Angeboten.

3. Die Gemeinden können die Informations- und Beratungsstelle mit weiteren Aufgaben betrauen, insbesondere aus dem Bereich Gesundheitsförderung und Prävention im Alter.

4. Die Informations- und Beratungsstelle ist organisatorisch unabhängig von den Leistungserbringern zu führen.

← § 14 APG Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Zweck § 16 APG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →