§ 15 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Informations- und Beratungsstelle
§ 15 APG · Informations- und Beratungsstelle
1. Die Gemeinden betreiben innerhalb der Versorgungsregion eine Informations- und Beratungsstelle zu Fragen der Betreuung und Pflege im Alter oder beauftragen eine Institution mit der Führung einer solchen Stelle.
2. Die Informations- und Beratungsstelle umfasst mindestens folgende Angebote
a. Information der Einwohnerinnen und Einwohner;
b. Beratung und Bedarfsabklärung durch eine Pflegefachperson, insbesondere vor einem Ersteintritt in eine stationäre Pflegeeinrichtung;
c. Vermittlung von geeigneten Angeboten.
3. Die Gemeinden können die Informations- und Beratungsstelle mit weiteren Aufgaben betrauen, insbesondere aus dem Bereich Gesundheitsförderung und Prävention im Alter.
4. Die Informations- und Beratungsstelle ist organisatorisch unabhängig von den Leistungserbringern zu führen.