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941 APGLAPG CH-BL

§ 14 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Monitoring

Bewilligung, Aufsicht und Qualität
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§ 14 APG · Monitoring

1. Die Direktion führt ein Monitoring betreffend die Kosten- und Leistungsdaten durch.

2. Das Monitoring stützt sich ab auf

a. statistische Daten des Kantons;

b. Erhebungen zu den Kosten und Leistungen der Leistungserbringer.

3. Die Direktion erstellt periodisch einen Bericht über die Ergebnisse des Monitorings.

4. Die Direktion stellt den Gemeinden und den Versorgungsregionen die erforderlichen Kennzahlen derjenigen Institutionen, welche auf ihrem Gebiet über eine Betriebsbewilligung nach diesem Gesetz verfügen, sowie Vergleichswerte über den ganzen Kanton zur Verfügung.

5. Der Regierungsrat kann die Erfassungsmethodik sowie Vorschriften zur Rechnungslegung und Leistungserfassung erlassen.

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