941
APGLAPG
CH-BL
§ 13 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Datenlieferung
Bewilligung, Aufsicht und Qualität
§ 13 APG · Datenlieferung
1. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, dem Kanton, den Versorgungsregionen und den Gemeinden die zu deren Aufgabenerfüllung zwingend erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. Er bestimmt insbesondere den Inhalt der Erhebungen, die Termine für die Einreichung der Daten sowie Sanktionen bei Nichteinhaltung.