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941 APGLAPG CH-BL

§ 10 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Sofortige Vollstreckbarkeit von Verfügungen

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§ 10 APG · Sofortige Vollstreckbarkeit von Verfügungen

1. Verfügungen, welche die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit betreffen, sind sofort vollstreckbar.

2. Der Beschwerde gegen solche Verfügungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

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