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APGLAPG
CH-BL
§ 10 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Sofortige Vollstreckbarkeit von Verfügungen
Bewilligung, Aufsicht und Qualität
§ 10 APG · Sofortige Vollstreckbarkeit von Verfügungen
1. Verfügungen, welche die Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für die Gesundheit betreffen, sind sofort vollstreckbar.
2. Der Beschwerde gegen solche Verfügungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu.