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941 APGLAPG CH-BL

§ 1 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Zweck

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 APG · Zweck

1. Dieses Gesetz schafft die Grundlage für die bedarfsgerechte, qualitativ gute und wirtschaftliche Pflege von nicht spitalbedürftigen Personen aller Altersstufen sowie die Betreuung von betagten Personen.

2. Es regelt die Aufgaben von Kanton und Gemeinden sowie die Finanzierung der Leistungen.

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