941
APGLAPG
CH-BL
§ 1 Altersbetreuungs- und Pflegegesetz (APG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 APG · Zweck
1. Dieses Gesetz schafft die Grundlage für die bedarfsgerechte, qualitativ gute und wirtschaftliche Pflege von nicht spitalbedürftigen Personen aller Altersstufen sowie die Betreuung von betagten Personen.
2. Es regelt die Aufgaben von Kanton und Gemeinden sowie die Finanzierung der Leistungen.