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941.14 CH-BL

§ 9 Vertrag betreffend Leistungen und Tarife bei Aufenthalt im Pflegeheim im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung KVG (Pflegeheimtarifvertrag des Kantons Basel-Landschaft) - Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 9 Pflegeheimtarifvertrag des Kantons Basel-Landschaft · Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung

1. Bei den Behandlungen, der Pflege, der Verordnung von Massnahmen sowie dem Einsatz von Medikamenten, Mitteln und Gegenständen beachten die Pflegeheime das Wirtschaftlichkeitsgebot gemäss Artikel 56 KVG.

2. Die Pflegeheime verpflichten sich zu Massnahmen der Qualitätssicherung und -kontrolle ihrer Leistungen. Die Umsetzung erfolgt im Rahmen des Konzeptes «Grundangebot und Basisqualität in Alters- und Pflegeheimen».

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