§ 2 Vertrag betreffend Leistungen und Tarife bei Aufenthalt im Pflegeheim im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung KVG (Pflegeheimtarifvertrag des Kantons Basel-Landschaft) - Geltungsbereich
§ 2 Pflegeheimtarifvertrag des Kantons Basel-Landschaft · Geltungsbereich
1. Dieser Vertrag hat Gültigkeit für die Versicherten mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft, die bei einem dem Vertrag beigetretenen Krankenversicherer die obligatorische Krankenpflegeversicherung abgeschlossen haben und in einem dem BAP angeschlossenen Pflegeheim vorübergehend oder dauernd gepflegt werden.
2. Die öffentlichen Akutspitäler des Kantons Basel-Landschaft (Kantonsspitäler Liestal, Laufen und Bruderholz) können für den Bereich der Spitalbehandlungen von Patientinnen und Patienten, bei denen gemäss KVG Art. 49 Abs. 3 die Voraussetzungen der Spitalbedürftigkeit nicht mehr erfüllt sind und demzufolge der Tarif gemäss KVG Art. 50 zur Anwendung kommt (Kategorie der so genannten «Pflegepatienten» im Spital), diesem Vertrag ebenfalls beitreten.