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941.14 CH-BL

§ 12 Vertrag betreffend Leistungen und Tarife bei Aufenthalt im Pflegeheim im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung KVG (Pflegeheimtarifvertrag des Kantons Basel-Landschaft) - Reporting

Allgemeine Bestimmungen
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§ 12 Pflegeheimtarifvertrag des Kantons Basel-Landschaft · Reporting

1. Die Pflegeheime erfassen jährlich die den Versicherern in Rechnung gestellten Leistungen wie folgt

1. Anzahl Pflegetage je Pflegebedarfsstufe pro Pflegeheim

2. Totalisierung Anzahl Pflegetage pro Pflegeheim

3. BESA-Punkte-Verteilung (Anzahl Bewohnende pro Anzahl BESA-Punkte) und Stufen per Stichtag 31.12 des Vorjahres

4. Totalisierung der Versichererleistungen eines Pflegeheimes über alle Pflegebedarfsstufen

2. Die Pflegeheime stellen dem Verband Baselbieter Alters-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen (BAP) diese Daten zur Verfügung. Der BAP unterbreitet folgende Daten bis spätestens Ende April des Folgejahres der santésuisse Basel.

1. Totalisierung der Anzahl Pflegetage je Pflegebedarfsstufe über alle Pflegeheime

2. Totalisierung Anzahl Pflegetage über alle Pflegeheime

3. Totalisierung der BESA-Punkte-Verteilung (Anzahl Bewohnende pro Anzahl BESA-Punkte) und Stufen per Stichtag 31.12 des Vorjahres über alle Pflegeheime

4. Totalisierung der Versichererleistungen je Pflegebedarfsstufe über alle Pflegeheime

3. Die Vertragsparteien bilden eine Arbeitsgruppe Kosten- und Leistungserfassung in den Alters-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, die sich mit der Umsetzung der VKL im Bereich Kostenstellenrechnung befasst. Ziel und Aufgabe dieser Arbeitsgruppe sind Anhang II dieses Vertrages beschrieben.

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