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941.11 APV CH-BL

§ 9 Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Kosten- und Leistungsdaten, ambulante Leistungserbringer

Datenlieferung und Statistiken
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§ 9 APV · Kosten- und Leistungsdaten, ambulante Leistungserbringer

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2. Die ambulanten Leistungserbringer (Spitex-Organisationen und Pflegefachpersonen mit Berufsausübungsbewilligung) sind verpflichtet, jährlich bis Ende Mai die Kosten- und Leistungsdaten in vorgegebener Form an die Direktion einzureichen.

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