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941.11 APV CH-BL

§ 8a Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Ausbildungsverpflichtung

Bewilligung, Aufsicht und Qualität
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§ 8a APV · Ausbildungsverpflichtung

1. Die Umsetzung der Ausbildungsverpflichtung gemäss § 12 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes vom 16. November 2017 erfolgt für die stationären Leistungserbringer gemäss dem zwischen dem Verband Basellandschaftlicher Gemeinden und CURAVIVA Baselland vereinbarten Reglement Fonds Ausbildungsverpflichtung vom 15. November 2022. Dieses Reglement wird für alle stationären Leistungserbringer mit Betriebsbewilligung verbindlich erklärt. Diese sind verpflichtet, die darin vorgesehenen Kompensationszahlungen zu bezahlen, resp. sind berechtigt, solche zu erhalten.

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