941.11
APV
CH-BL
§ 8 Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Meldepflicht
Bewilligung, Aufsicht und Qualität
§ 8 APV · Meldepflicht
1. Änderungen von bewilligungsrelevanten Tatbeständen sind der Direktion unverzüglich und unaufgefordert schriftlich unter Beilage der erforderlichen Unterlagen zu melden.
2. Als bewilligungsrelevante Tatbestände gelten insbesondere die in § 1 und § 2 genannten Angaben.
3. Die Direktion nimmt aufgrund der gemeldeten Änderung eine Neubeurteilung der Bewilligung vor oder passt diese, soweit erforderlich, an.