Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
941.11 APV CH-BL

§ 8 Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Meldepflicht

Bewilligung, Aufsicht und Qualität
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (22 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 APV · Meldepflicht

1. Änderungen von bewilligungsrelevanten Tatbeständen sind der Direktion unverzüglich und unaufgefordert schriftlich unter Beilage der erforderlichen Unterlagen zu melden.

2. Als bewilligungsrelevante Tatbestände gelten insbesondere die in § 1 und § 2 genannten Angaben.

3. Die Direktion nimmt aufgrund der gemeldeten Änderung eine Neubeurteilung der Bewilligung vor oder passt diese, soweit erforderlich, an.

← § 7 APV Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Bewilligungsgesuch für stationäre Einrichtungen § 8a APV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →