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941.11 APV CH-BL

§ 7 Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Pharmazeutische Versorgung

Bewilligung, Aufsicht und Qualität
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§ 7 APV · Pharmazeutische Versorgung

1. Die pharmazeutische Versorgung muss dem Leistungsangebot der Institution und den Bestimmungen des Heilmittelrechts entsprechen.

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