§ 6a Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Qualitätssicherung für Inhouse-Spitex und pflegende Angehörige
§ 6a APV · Qualitätssicherung für Inhouse-Spitex und pflegende Angehörige
1. Inhouse-Spitex-Organisationen und Organisationen, die pflegende Angehörige beschäftigen, müssen der Direktion folgende Nachweise der Qualitätssicherung einreichen
a. Ergebnis des qualivistaambulant Audits;
b. Inhouse-Spitex, die an ein Alters- und Pflegeheim angeschlossen sind: Ergebnis des qualivistastationär Audits;
c. Betriebe mit einer zusätzlichen Bewilligung des Amts für Kind, Jugend und Behindertenangebote Basel-Landschaft: Ergebnis der vom Kanton vorgegebenen Qualitätsverfahren.
2. Spitex-Organisationen ohne Betriebsstandort im Kanton Basel-Landschaft müssen abweichend zu Abs. 1 einen der folgenden Nachweise der Qualitätssicherung einreichen
a. Ergebnis des qualivistaambulant Audits;
b. Ergebnis des Audits gemäss Qualitätsmanual des Spitex-Verbands;
c. gültiges Zertifikat gemäss ISO 9001;
d. gültiges Swiss Care Excellence Zertifikat;
e. gültiges EFQM-Zertifikat.
3. Die Nachweise der Qualitätssicherung sind spätestens 4 Wochen nach dem Erhalt des endgültigen Berichts einzureichen.