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941.11 APV CH-BL

§ 6a Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Qualitätssicherung für Inhouse-Spitex und pflegende Angehörige

Bewilligung, Aufsicht und Qualität
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§ 6a APV · Qualitätssicherung für Inhouse-Spitex und pflegende Angehörige

1. Inhouse-Spitex-Organisationen und Organisationen, die pflegende Angehörige beschäftigen, müssen der Direktion folgende Nachweise der Qualitätssicherung einreichen

a. Ergebnis des qualivistaambulant Audits;

b. Inhouse-Spitex, die an ein Alters- und Pflegeheim angeschlossen sind: Ergebnis des qualivistastationär Audits;

c. Betriebe mit einer zusätzlichen Bewilligung des Amts für Kind, Jugend und Behindertenangebote Basel-Landschaft: Ergebnis der vom Kanton vorgegebenen Qualitätsverfahren.

2. Spitex-Organisationen ohne Betriebsstandort im Kanton Basel-Landschaft müssen abweichend zu Abs. 1 einen der folgenden Nachweise der Qualitätssicherung einreichen

a. Ergebnis des qualivistaambulant Audits;

b. Ergebnis des Audits gemäss Qualitätsmanual des Spitex-Verbands;

c. gültiges Zertifikat gemäss ISO 9001;

d. gültiges Swiss Care Excellence Zertifikat;

e. gültiges EFQM-Zertifikat.

3. Die Nachweise der Qualitätssicherung sind spätestens 4 Wochen nach dem Erhalt des endgültigen Berichts einzureichen.

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