941.11
APV
CH-BL
§ 6 Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Qualitätssicherung
Bewilligung, Aufsicht und Qualität
§ 6 APV · Qualitätssicherung
1. Solange die Qualitätskommissionen nach § 11 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes keine Anträge bezüglich der Grundanforderungen an die Qualität gestellt haben, müssen die Leistungserbringer ein Qualitätssicherungssystem auf folgenden Grundlagen nachweisen und die entsprechenden Qualitätskontrollen durchführen lassen
a. Qualivista beziehungsweise die anwendbaren Teile davon für stationäre und intermediäre Leistungsgerbringer;
b. Qualitätsmanual des Spitex-Verbandes für ambulante und intermediäre Leistungserbringer.