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941.11 APV CH-BL

§ 5 Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Pflegepersonal

Bewilligung, Aufsicht und Qualität
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§ 5 APV · Pflegepersonal

1. Der Stellenplan und die Einsatzplanung für das Pflege- und Betreuungspersonal müssen in Bezug auf die Stellenprozente und die beruflichen Qualifikationen auf das Leistungsangebot der Institution abgestimmt sein. Dabei gelten folgende Mindestvoraussetzungen

a. Mindestens 40 % des Pflege- und Betreuungspersonals müssen über einen entsprechenden Berufsabschluss mit Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis oder höher verfügen (Fachpersonal).

b. Alle Mitarbeitenden müssen mindestens über einen Grundkurs Pflegehilfe SRK verfügen oder diesen innerhalb 1 Jahres nach Arbeitsaufnahme absolviert haben.

c. Ausländische Abschlüsse müssen eidgenössisch anerkannt sein.

d. Das Fachpersonal muss über gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Niveau B2) verfügen.

e. Alle Mitarbeitenden müssen über gute mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Niveau B1) verfügen oder bereit sein, diese zu erwerben.

f. Die Anwesenheit von genügend Fachpersonal muss während den gesamten Betriebszeiten gewährleistet sein.

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