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941.11 APV CH-BL

§ 4 Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Pflegefachverantwortliche Person

Bewilligung, Aufsicht und Qualität
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§ 4 APV · Pflegefachverantwortliche Person

1. Die für die Pflege fachverantwortliche Person sowie deren Stellvertretung müssen die fachlichen Voraussetzungen für eine Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann erfüllen, vertrauenswürdig sein sowie psychisch und physisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten.

2. Die für die Pflege fachverantwortliche Person sowie deren Stellvertretung müssen gesamthaft über so viele Stellenprozente verfügen, dass die fachliche Abdeckung über die gesamthafte Betriebszeit gesichert ist. Bei stationären Einrichtungen sind mindestens 150 Stellenprozente, bei ambulanten und intermediären Einrichtungen mindestens 80 Stellenprozente erforderlich. In begründeten Fällen, insbesondere bei kleineren Institutionen, kann die Direktion Ausnahmen bewilligen.

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