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941.11 APV CH-BL

§ 3 Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Prüfung des Bewilligungsgesuchs

Bewilligung, Aufsicht und Qualität
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§ 3 APV · Prüfung des Bewilligungsgesuchs

1. Gesuche werden beurteilt, wenn alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen.

2. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion («Die Direktion») ist berechtigt, weitere Unterlagen einzufordern, eine Inspektion durchzuführen oder externe Fachexpertinnen und -experten beizuziehen.

3. Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.

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