941.11
APV
CH-BL
§ 3 Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Prüfung des Bewilligungsgesuchs
Bewilligung, Aufsicht und Qualität
§ 3 APV · Prüfung des Bewilligungsgesuchs
1. Gesuche werden beurteilt, wenn alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen.
2. Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion («Die Direktion») ist berechtigt, weitere Unterlagen einzufordern, eine Inspektion durchzuführen oder externe Fachexpertinnen und -experten beizuziehen.
3. Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.