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941.11 APV CH-BL

§ 19 Altersbetreuungs- und Pflegeverordnung (APV) - Übergangsbestimmung betreffend Investitionsbeiträge

Schlussbestimmungen
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§ 19 APV · Übergangsbestimmung betreffend Investitionsbeiträge

1. Für Gesuche um Investitionsbeiträge sowie für die Verzinsung der Investitionsbeiträge nach §§ 47 und 49 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes gelten die §§ 3-9 der Verordnung zum Gesetz über die Betreuung und Pflege im Alter vom 5. Dezember 2006 in der Fassung vom 1. Januar 2017.

2. Bauliche Veränderungen an Objekten, die mit Investitionsbeiträgen nach §§ 17-21 des Gesetzes über die Betreuung und Pflege im Alter vom 20. Oktober 2005 oder § 47 des Altersbetreuungs- und Pflegegesetzes mitfinanziert worden sind, müssen der Direktion vor Baubeginn gemeldet werden.

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